Titelbild Verhinderungspflege

Verhinderungspflege – Auszeit vom ­Pflegealltag

Sie kümmern sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen und benötigen eine Atempause für den eigenen Urlaub, die Erholung von Krankheit oder einen wichtigen Termin in eigener Sache? In diesem Fall können Sie auf die so genannte „Verhinderungspflege“ oder auch „Ersatzpflege“ als Leistung Ihrer Pflegekasse zurückgreifen.
Ist eine Pflegeperson verhindert und kann daher die Pflege eines Angehörigen für einen bestimmten ­Zeitraum nicht selbst leisten, übernimmt die Pflege­kasse die Kosten für einen qualifizierten Ersatz.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die pflegebedürftige Person noch zu Hause oder beispielsweise in einer Pflege-Wohngemeinschaft lebt.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf bis zu 42 Tage Verhinderungspflege pro Jahr, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad von 2 bis 5
  • Seit mindestens sechs Monaten erfolgt eine häusliche Pflege
  • Gegenüber der Pflegekasse ist eine Pflegeperson benannt

Vorteil ist, dass Sie die Verhinderungspflege nicht in einem Stück in Anspruch nehmen müssen, sondern diese nach Bedarf einteilen können. So kann die Verhinderungspflege auch tage- oder sogar stundenweise erfolgen.

Häuser mit Verhinderungspflege